Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 2. 
Die auf Grund des vorstehenden Paragraphen aufgenommenen Ver- 
handlungen sind so anzusehen, als ob sie innerhalb des Rechtsgebiets des All- 
gemeinen Landrechts von einem Civilgericht aufgenommen wären. Erfordern 
die für diese Civilgerichte geltenden Vorschriften die Zuziehung eines Protokoll- 
führers, so kann dessen Stelle ein zweiter Auditeur oder ein für den speziellen 
Fall oder ein= für allemal vereideter Offizier oder Unteroffizier vertreten. 
S. 3. 
Die aufgenommenen Verhandlungen G. 1.) der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, sofern sie nicht bloß die Erledigung von Requisitionen betreffen, sind 
von den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlichen Ausfertigungen ertheilt 
worden, den Gerichten erster Instanz, in deren Bezirk der betreffende Trup- 
pentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewahrung und weiteren gesetzlichen 
Veranlassung zu übersenden. 
Ist das Standquartier im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, 
so geschieht die Uebersendung an das Kreisgericht zu Wesel. 
Abschnitt I. 
Von den privilegirten militairischen Testamenten. 
S. 4. 
In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes (Gesetz vom 
4. Juni 1851.) können die im K§. 1. Nr. 1. bezeichneten Personen unter den 
in dem JF. 5. angegebenen Voraussetzungen letztwillige Verordnungen auch in 
den im g. 6. angegbeen Formen gültig errichten (privilegirte milikairische Te- 
stamence). Die Vorrechte der Militairpersonen in Beziehung auf diese letzt- 
willigen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maaßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen den für ordentliche Testamente vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten nicht unterworfen sind. 
K. ö. 
. Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustan- 
des privilegirte militairische Testamente zu errichten, beginnt für die im F. 1. 
Nr. 1. bezeichneten Personen von der Jeit, wo sie entweder ihre Standquar- 
tiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen gewesen sind, ihre bisherigen 
Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert 
werden. 
Kriegsgefangene und Geißeln haben diese. Befugniß, so lange sie sich in 
der Gewalk des Feindes befinden. 
(Nr. 5234.) g. 6.
	        
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