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Truppentheile, welche sich dauernd im Auslande aufhalten, für anwendbar
erklärt werden, wobei dasjenige inländische Gericht erster Instanz zu bestim-
men ist, welchem die Gerichtsbarkeit in dem Umfange des gedachten Gesetzes
zustehen soll.
An die Stelle der Bestimmung in Nr. Z. der Allerhöchsten Order vom
19. Juli 1834., daß bei Testamentsaufnahmen im Nothfalle die &M 194. und
200. Titel 12. Theil I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung kommen
sollen, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über privilegirte mi-
litairische Testamente.
Schlußbestimmungen.
S. 14.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften, namentlich die Vor-
schriften des gemeinen Rechtes über militairische Testamente; die G. 177. bis
197. Theil I. Ticel 12. des Allgemeinen Landrechts und die W. 36. bis 38.
41. des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht; die Allerhöchste Order vom
24. April 1812. und die Bekanntmachung vom 27. August 1812. (Gesetz-
Sammlung von 1812. S. 129. 174.); der F. 418. des Anhanges zur Allge-
meinen Gerichts-Ordnung; sowie die Vorschriften des Rheinischen Civilgesetz-
buches in den Arcikeln 981. bis 984. und 988. bis 997., letztere jedoch nur,
soweit sie die auf einem Kriegsschiffe errichteten Testamente betreffen, werden
aufgehoben. Ebenso wird die Allerhöchste Order vom 2. September 1815.
(Gesetz Sammlung S. 197.) aufgehoben.
Wo in einem Gesetze, wie z. B. in den . 198. 205. Titel 12. Theil I.
des Allgemeinen Landrechts, auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug ge-
nommen ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Urkundlich unrer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1860.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei
(R. Decker).