Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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dur  bis  zur  nächsten  Station  oder  nach  einem  Orte  geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht
werden  kann,  die  Rückbeförderung  der  Antwort  durch  den  Postillon,  welcher  die  Estafette
überbracht  hat,  so  ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postillon  den  Rückritt  innerhalb  sechs
Stunden  nach  seiner  Ankunft  antreten  kann,  und  zwischen  der  Ankunft  und  dem  Rückntt
  mindestens  eine  Ruhezeit  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt
vird.  Der  Absender  der  Depesche  muß  seinen  Wunsch  aber  gleich  bei  Aufgabe  derselben
der  Postanstalt  zu  erkennen  geben.  Für  den  Rückritt  wird  dann  nur  die  Hölfte  der
veglementsmäßigen  Rittgebühren  gezahlt.

Die  Erhebung  der  Kommunikations-Abgaben  geschieht  im  Falle  der  Rückbenutzung
sowohl  für  die  Tour  als  für  die  Retour.  Die  Expeditionsgebühr  ist  dagegen  nur  einmal
  zu  entrichten.

Fiur  die  Bestellung  einer  jeden  mit  Estafette  eingehenden  Sendung  werden  am  Beimmungsorte
  18  kr.  erhoben.  Das  Bestellgeld  kann  aber  auch  vom  Aufgeber  vorausbezahlt
  werden.  In  letzterem  Falle  ist  der  Adresse  der  Sendung  die  Notiz  „Bestellgeld
bezahlt“  aufzuschreiben.

h  Zahlungessätze  für  Estafetten,  welche  auf  der  Eisenbahn  befördert  werden.

Für  die  streckenweise  estafettenmäßige  Beförderung  von  Sendungen  auf  Eisenbahnen
werden,  wenn  wegen  mangelnder  Postbegleitung  ein  besonderer  Begleiter  zur  Sicherung
der  Sendung  mitgegeben  werden  muß,  außer  den  Beträgen  unter  e  für  die  anderweitige
estafettenmäßige  Beförderung  erhoben:

a)  das  tarifmäßige  Personengeld  für  die  Hinreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze
dritter  Klasse,  oder  wenn  mit  dem  betreffenden  Zuge  Personen  in  der  dritten  Klasse
nicht  befördert  werden,  auf  einem  Platze  zweiter  Klasse,

b)  das  tarifmäßige  Personengeld  für  die  Rückreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze
dritter  Klasse,

e)  die  Diäten  des  Begleiters  für  jede  Stunde  der  Abwesenheit  von  seinem  Wohnort
mit  7  kr;  als  Minimum  35  kr.  und  im  Falle  des  auswärtigen  Uebernachtens

1  fl.  10  kr.
g#p)Abrundung.

Ueberschießende  Bruchkreuzer  werden  bei  den  einzelnen  Beträgen  für  volle  Krenzer
gerechnet.  Eine  weitere  Abrundung  findet  nicht  statt.