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(Nr. 338.) Gesetz, betreffend die For#erhebung eines Juschlages zur klafsfizirten Einkom-
mensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl= und Schlachtsteurr. Vom
27. Juni 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Der Finanzminister wird ermächtigt, den auf Grund des Gesetzes vom
21. Mai 1859. (Nr. 5068. der Gesetz-Sammlumg S. 244.) am 1. Juli
desselben Jahres in Hebung gesetzten Zuschlag von fünf und zwanzig Poozent
zur klassifizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl= und Schlacht-
steuer für die Zeit bis zum 30. Juni 1801. forterheben zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Sürstgu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5239.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1860-, betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde=
Chaussee von der Höllmeke-Straste unterhalb Neuenrade bis zur Lenne-
Straße oberhalb Werdohl, im Kreise Altenn des Regierungsbezirks
Arnsberg.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Höllmeke-Straße unterhalb Neuenrade bis zur Lenne-
Straße oberhalb Werdohl, im Kreise Altena des Regierungsbezirks Arnsberg,
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Neuenrade das Expropriations-
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, umgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
(r. 5238—5239.) Straße.