Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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S. 2. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser 
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 6 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1800. 
(L. §S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. Auerswald. v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Patow. 
Gr. v. Pückler. Gr. v. Schwerin. v. Roon. 
Vertrag 
zwischen 
dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln und der Di- 
rektion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, betreffend den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein nach 
Oberlahnstein. 
Nachdem die Königlich Preußische und die Herzoglich Nassauische Regierung 
sich darüber verständigt haben, daß die Strecke der Lahnbahn von Ehrenbreik- 
stein bis Oberlahnstein gegen Gewährung einer Garantie von vier Prozem 
Zinsen vom Anlagekapital von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, und die 
Strecke von Oberlahnstein bis Wetzlar von der. Herzoglich Nassauischen Regie- 
rung zu bauen und in Betrieb zu nehmen sei, ist eine entsprechende Modiftka- 
tion des §. 7. des unterm 5. März 1856. Allerhöchst genehmigten Nachtrages 
u den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nothwendig geworden. 
8 ist daher zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln im 
Auftrage des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, und der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zu Cöln, do 
ermächtigt durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Ak- 
tionaire vom 29. Dezember 1859., folgender Vertrag geschlossen worden. 
KS. 1. 
Der §. 7. des unterm 5. März 1856. Allerhöchst genehmigten Nach- 
trages
	        
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