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Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 6
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1800.
(L. §S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Auerswald. v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Patow.
Gr. v. Pückler. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
Vertrag
zwischen
dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln und der Di-
rektion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, betreffend den Bau
und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein nach
Oberlahnstein.
Nachdem die Königlich Preußische und die Herzoglich Nassauische Regierung
sich darüber verständigt haben, daß die Strecke der Lahnbahn von Ehrenbreik-
stein bis Oberlahnstein gegen Gewährung einer Garantie von vier Prozem
Zinsen vom Anlagekapital von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, und die
Strecke von Oberlahnstein bis Wetzlar von der. Herzoglich Nassauischen Regie-
rung zu bauen und in Betrieb zu nehmen sei, ist eine entsprechende Modiftka-
tion des §. 7. des unterm 5. März 1856. Allerhöchst genehmigten Nachtrages
u den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nothwendig geworden.
8 ist daher zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln im
Auftrage des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten, und der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zu Cöln, do
ermächtigt durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Ak-
tionaire vom 29. Dezember 1859., folgender Vertrag geschlossen worden.
KS. 1.
Der §. 7. des unterm 5. März 1856. Allerhöchst genehmigten Nach-
trages