Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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trages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft wird aufgehoben, 
und es treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Vertrages. 
K. 2. 
Die Rheinische Eiserbahmgesellchaf- übernimmt den Bau und Betrieb 
der Bahnstrecke von der festen Rheinbrücke bei Ehrenbreitstein nach Oberlahn= 
stein auf Grund des zwischen Preußen und Nassau abzuschließenden bezüglichen 
Staatsvertrages, im Anschlusse einerseits an den Bahnhof in Coblenz, vermit- 
telst der zu erbauenden Brücke, andererseits an die Bahn von Oberlahnstein 
nach Wetzlar, vermittelst Mnlage eines Bahnhofes in Oberlahnstein in unmit- 
telbarem Zusammenhange mit der Nassauischen Eisenbahn. 
g. 3. 
Die Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein bildet einen inte- 
grirenden Theil des Unternehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, und 
es finden auf dieselbe die Besiimmungen ihrer Statuten und namentlich auch 
des Nachtroges vom 5. März 1850. Anwendung. — Von der Herzoglich 
Nassauischen Giierung wird die Rheinische Elsenbangeseulchei eine Kon egion 
zum Bau und Betriebe der Bahnstrecke auf Nassauischem Staatsgebiete polten, 
g. 4. 
Die Bahnstrecke von der Brücke bei Ehrenbreitstein nach Oberlahnstein 
soll gleichzeitig mit derjenigen von Oberlahnstein nach Wezlar vollendet sein. — 
Wenn bis dahin die Brücke über den Rhein zwischen Coblenz und Ehrenbreit= 
stein noch nicht vollendet ist, so wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft die 
Bahnstrecke von Ehrenbreitstein bis Oberlahnstein, soweit ein Betrieb auf der- 
selben ohne besondere Bahnhofsanlagen in oder bei Ehrenbreitstein ausführbar 
ist, fär ihre Rechnung provisorisch der Herzoglich Nassauischen Eisenbahnver- 
waltung in Betrieb geben, falls sie sich mit letzterer über angemessene Bedin- 
gungen einigt. 
g. 5. 
Die Königlich Preußische Regierung gewährt der Rheinischen Eisenbahn- 
esellschaft für das Anlagekapital der Bahnstrecke von der Brücke bei Ehren- 
rlisstein bis zur Preußisch-Nassauischen Grenze bei Horchheim eine Zinsgaran- 
tie von vier Prozent. Da die Rheinische Eisenbahngesellschaft von der Her- 
pogiich Nassauischen Regierung für das Anlagekapital der Bahnanlagen von 
er Grenze bis Oberlahnstein eine gleiche Zinsgarantie erhalten wird, so soll 
der auf jede der beiden Regierungen fallende Antheil an dieser Garantie fol- 
gendermaßen ermittelt werden: 
a) Das Anlagekapital wird von jeder der beiden Regierungen für die Bahn- 
strecke innerhalb ihres Gebietes, zundchst provisorisch nach den Kosten- 
(Nr. 5240.) 40 an-
	        
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