— 289 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
NNr. 23——
(Nr. 5242.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Nassau über die zwischen Cöln und
Gießen und zwischen Coblenz und Wetzlar zu erbauenden Eisenbahnen.
Vom 8. Februar 1860.
Sne Koͤnigliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen St.
Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen, und Seine Hoheit der Herzog von Nassau,
in dem Wunsche uͤbereinstimmend, die beiderseitigen Staatsgebiete durch Eisen-
bahnen in naͤhere Verbindung 8 bringen, haben zum Behufe einer hieruͤber
zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmaͤchtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:
Allerhöchstihren Regierungspräsidenten Eduard v. Möller, Ritter des
Rothen Adlerordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Komthur des Kö-
niglichen Hausordens von Hohenzollern, Kommandeur des Civilverdienst-
Ordens vom Niederländischen Lawen, Kommandeur zweiter Klasse des
Königlich Hannoverschen Guelphenordens, Komthur erster Klasse des
Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchstihren Kammerherrn und Regierungspräsidenten Freiherrn Heinrich
v. Wintzingerode, Komthir erster Klasse des Verdienstordens Adolphs
von Nassau, Ritter des Königlich Preußischen Johanniterordens;
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalt der Ratifi-
kation, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Nassauische Regierung ver-
pflichten Sich gegenseitig, den Bau von Eisenbahnen
1) von Cöln über Siegburg, Betzdorf, Burbach, Dillenburg und Wetzlar
nach Gießen, und
Jahrgang 1860. (Nr. 5212.) 41 2) von
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1860.