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der §. 1. 2. 3. 6. 7. 21. 20. bis 35. 37. 39. bis 42. 46. bis 49. und des
Schlussatzes, dert g. 24. «
ie Eisenbahn von Ehrenbreitstein bis Wetzlar soll spaͤtestens vier Jahre
nach der Ratifikation dieses Vertrages vollendet sein. patest
Artikel 4.
Die feste Rheinbrücke bei Coblenz, sowie die Schienenverbindung nach
dem Bahnhofe in Coblenz, wird von der Nheinischen Eisenbahngesellschaft aus-
geführt werden. Die Königlich Prenßische Regierung wird dafür Sorge tra-
gen, daß diese Anlagen spätestens sechs Jahre nach der Ratifikation dieses Ver-
trages vollendet sind. " " «
Artikel 5.
Die Punkte, wo die Eisenbahnen die Londesgrenzen überschreiten werden,
sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahn-Bauverwaltungen aus-
zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kom-
missarien, näher besiummt werden. , -« «"
Artikel 6.
Die Genehmigung und Fesistellung der Bamprojekte innerhalb jedes
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. "’«
Artikel 7.
Die Spurweste der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen
halben Joll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisen-
bahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen ge-
baut werden, daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur anderen, sondern
auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört übergehen können.
Artikel 8.
Die Landeshoheit bleibt in bnsehung der das Königlich Preußische und
beziegungswesse das Herzoglich Nassauische Gebiet durchschneidenden Bahn-
strecken Sr. Mczjestät dem Könige von Preußen und beziehungsweise Sr. Hoheit
dem Herzoge von Nassau ausschließlich vorbehalten. «"
Anscpr
Die hohen Regierungen werden zur Handhabung des Ihnen uͤber die
Bahnstrecken in Ihren Gebieten zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts bestän-
Er. 522) 417 dige