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namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Be ichung auf die Abferti-
gung, noch ruͤcksichtlich der Befoͤrderungspreise unguͤnstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Artikel 15.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kompetenten
Behoͤrden in — der fuͤr jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden
Bahnpolizei-Reglements nach übereinsiimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.
Artikel 16.
Die Fahrzeuge für die in Rede stehenden Bahnen, einschließlich der
Dampfwagen, bedürfen nur der von Einer der hohen Regierungen zu veran-
lassenden Prüfung, und ist eine Genehmigung Seitens der anderen hohen Regie-
rung nicht erforderlich.
Artikel 17.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handha-
bung der Paß und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch
auf die in Rede siehenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden sollen.
Artikel 18.
Die Regulirung des Postbetriebes auf der Nassauischen Strecke der
Eisenbahn von Cöln nach Gießen und auf der Preußischen Strecke der Eisen-
bahn von Coblenz nach Wetzlar bleibt der besonderen Bereinbarung vorbehalten.
Artikel 19.
Die hohen kontrahirenden Regierungen behalten Sich eine besondere Ver-
einbarung über die Anlage und den Betrieb von elektro-magnetischen Telegra-
phenlinien an den Eisenbahnen von Cöln nach Gießen und von Coblenz nach
Wetzlar vor, deren Bestimmungen für die betreffenden Eisenbahngesellschaften
bindend sein sollen.
Artikel 20.
Rucksichtlich der Benutzung der Eisenbahnen von Cöln und von Coblenz
nach Wetzlar zu Zwecken der Milirairverwaltung ist man über folgende Punkte
übereingekommen: ·
1) Fuͤr alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
(Nr. 5242.) für