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Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
1) Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherden und Bruch von Glas
und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Bleiabzug oder
Abstrich und Bleiasche); von der Gold= und Silberbearbeitung (Münz-
rätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem
Vie, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
2) Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Ge-
wächse in Töpfen oder Kübeln;
3) Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
4) Branntweinspülig;
5) Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungemittel, als: ausgelaugte
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Juckererde, Düngesalz, letzteres
nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwen-
dung; auch künsiliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß;
6) Eier;
7) Erden und Exze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind,
als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne,
rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter
Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide,
Lehm, Mergel, Ocker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in
keystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpfer-
thon für Porzellanfabriken (Porzellanerde), Tripel, Umbra, Walkererde
u. a.; auch Eis, rohes;
8) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-
Gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
9) Fiche, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische unausgeschälte
uscheln;
10) Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom
Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in
Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heu-
saamen;
11) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kar-
toffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, in-
(Nr. 5244) gleichen