Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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gleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos 
und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder Weberdisteln; 
12) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
13) Glasur= und Hafnererz (Algquilous); 
14) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 
15) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, 
gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von An- 
zichenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue 
Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von 
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Berheirathung im 
Lande niederlassen; 
10) Holz: Brennholz bei dem Landtransporte, auch Reisig und Befen daraus, 
ferner Bau= und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande 
verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen be- 
stimmt ist; 
Aumerkung. Dem Landtransporte wird das Verstößtzen in losen Stäcken auf 
Floßkandlen und Flotzbächen gleich gearhtet. 
17) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer 
zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, 
sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung 
ihres Berufes mit sich führen, ingleichen Musterkarten und Muster in 
Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind; 
dann die Wagen der Reifenden, ferner die bei dem Eingange über die 
Grenze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur des- 
halb nehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der 
darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe 
Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die namlichen oder 
leichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Auszange an Bord 
horten Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche; 
18)) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Biblio- 
theken und anderek wissenschaftliche, besonder naturhistorische Sammlun- 
gen öff ntlicher Anstalten eingehen; 
19) Lohluchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial)t 
20) Milch; 
21) Obst, frisches; 
22) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); 
23) Saamen von Waldhelzern; 
24) Schach-
	        
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