Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren: 
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 
b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien (mit Ausnahme von edlen 
Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versilbertem Me- 
tall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), auch 
Siebböden aus Pferdeharren .. . . .. 
Droguerie= und Apotheker-, auch Farbewaaren: 
a) Chemische Fabrikate für den Medizinal= und Gewerbsgebrauch, auch Prä- 
parate, ätherische und andere Oele, Säuren, Salze, eingedickte Säffe; 
desgleichen Maler-, Wasch-, Pastellfarben und Tusche, Farben= und 
Tuschkasten, feine Pinsel, Mundlack (Oblaten), Englisch-Pflaster, Siegel- 
lack 2c.; überhaupt die unter Droguerie-, Apotheker= und Farbewaaren 
gemeiniglich begriffenen Gegenstände, sofern sie nicht besonders ausge- 
nommen nndd. . . .. ".............. 
Anmerk. zu a. Ricinusoͤl, in Faͤssern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner 
ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelpfund Rosmarlnoͤl zugesetzt worden, 
trdgt die allgemeine Eingangsabgabe. 
Ausnahmen treten jedoch folgende ein, und zahlen weniger: 
b) Aaunnnn .... .. . . . . . . 
c) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt, Chlorkalllll 
) Eisenvitriol (grüner); Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasserr 
e) Erzeugnisse, folgende rohe, des Mineral-, Thier= und Pflanzenreichs: 
2) Aloe, Gallaͤpfel, Harze aller Gattung, europaͤische und außereuropaͤische, 
roh und gereinigt; Kreuzbeeren, Kurkume, Quercitron, Saflor; Salpeter, 
gereinigter und ungereinigter salpetersaures Natron; Sumach, Schwefel, 
Terpentin, Waid und lllllllll ... . .. . . ..
	        
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