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Benennung der Gegenstände.
*) Dle Jollsätze für Dus und Syrop sind durch die Mußstab
Verordnung vom 31. Mai
t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen verboten; bei gestatteter Durch-
fuhr wird die Abgabe besenders bestimmt.
u) Syrop“",)
V) Taback:
1) Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengell ...
2) Tabacksfabrikate:
Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder
geschnitten; Karotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacks-
mehl und Abfälllll.
(#) Cigarren und Schnupftabacc“
W) Teeeee....II-
X) Zucker?)
858 bestimmt und betragen vom Eingangsabgabe.
r #Oubt.L At.
1) 8
) Brod- und Hut., Kandls., Bruch- oder Lumpen- 1 —— # e- **
und weißer gestoßener Zucker 1 Jentner. 10—73 2 36 r-*d en 8
ia Körbem.
13 la Fässer-Inabame
b)RohzncketundJakin(Zackektmhl)............... 1 Jentner. 8 14 6 6 #r 5r *8 Gel.
-hc) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffiniren in Kisten don 8 Jentnern und der-
unter den besonders vorzuschreibenden Bedingungen 5 “, eiter 3 Zatt
2) Syrop
und Kontrolen . N.. 1 Jentner. 5— 8 45 88 auzerenropkischen F4
(Tapassers, Cranjan-,
7 in orberrs Körben.
6 (u Ballen.
.......................................... 1 Jentuer. 3— 5 15 cr
Auflösungen von Jucker, welche als solche bei der
Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem
rche zu 1 a. aufgeführten Eingangszolle für
ucker.