Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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29. 
30. 
31. 
32— 
33. 
  
Benennung der Gegenstände. 
Schießpuleernrnrnrnrnrnrnr . . .. 
Seide und Seidenwaaren: 
a) Gefaͤrbte Seide und Floretseide, ferner Garn aus Baumwolle und Seide. 
b) Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen, 
Perinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker= und Putz- 
waaren, Oespinnsie und Tressenwaaren aus Metallfäden und Seide, außer 
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; ferner 
Gold= und Silberstoffe (echt oder unecht); Bänder, Borten und Tülle, 
ganz oder theilweise aus Seide; endlich obige Waaren aus Florekseide 
(bourre de soie), oder Seide und Floretsede ... 
P) alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, 
einzeln oder verbunden enthalten sind, mit Ausschluß der Gold= und Silber- 
stoffe, sowie der Bänder, Borten und Tülllllll 
Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife ... 
b) Gemeine we 
P)Feine, in Tafelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 2244 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereins- 
staaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Be- 
rücksichtigung der besonderen Stempel= und Kontrole-Vorschriften 
Anmerk. ie dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe 
erhoben. 
Steine und Steinwaaren: 
a) Mühlsteine mit eisernen Reifen . .. 
5b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein; ferner geschliffene echte 
und unechte Steine, Perlen und Korallen ohne Fassiuiing . . . .. 
Anmerk. Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), Flintensteine; feine 
Schleif= und Wetzsteine; auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die allgemeine 
Eingangsabgabe.
	        
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