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Benennung der Gegenstände.
2)Kühe.......·..................................................
3)Jungvieh.......................................................
4)Kälber.........................................................
c)Schweine:
1)gemästete.......................................................
2)mageke...·..........................·..........................
s)Spanferkel..........................................·.....·... ·
d)Ha«mmel................·..........·...................·...·........
e)AnderesSchaafviehundZiegen......................................
Anmerk. 1) Pferde und andere vorgenannte Thiere sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche,
der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, tberzen end hervorgeht, daß
sie als Zug= oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise= oder Frachtwagens
gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu
ihrem Fortkommen geritten werden müssen.
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei ein.
Anmerk. 2) Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden
werden zu folgenden ermäßigten Satzen eingelassen:
a) Magere Ochhen
b) Juchtstiere und Knüntttaaaaa
c) Jungoitieee
Anmerk. 3) Auf der Grenzlinie von Harburg bis Leer, beide Orte eingeschlossen, werden zu
folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen:
a) Füllen unter einem Johrr..
b) magere Ocsen. ..... . ...
c) magere KNHHH
d) magere Rinen:
zu b), c) und d) wenn sie zur Mastung bestimmt sind und unter den erfor-
derlichen Kontrolen.
40.Wachstuch, Wachs-Mousselin, Wachstafft:
a) Grobes unbedrucktes Wachstuiihhggg . . . . .
b) Alle anderen Gattungen, ingleichen Wachs-Mousselin, Malertuch und
Ledertuch.......·....................................................
c)Wachstafft.·..............·........................................
d)AllemitGummielastikumoberGuttaperchaüberzogenenGewebe.»...
Anmerk. Gummidtucktuͤcher fuͤr Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole