— 348 —
Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände
zur Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei
dem Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genom-
men, mit weniger als 1 gr. oder 35. Xr. vom Zentner, oder nach
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs-
abgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu enrrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder
beide zusammen, 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder über-
steigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom
Zentner, sodann:
a) von Perden, Mauleseln, Maul- vom Stück:
thieren, Elen 14 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Zuchtstieren 1 - = 1 -- 45 =
c) = Kühen und Jungvieh ... .... * „ = — 52%
d) -Schweinen und Schaafpvie = = — = iö5 -
e) -Heringen für die Tonne, auch
bei dem Durchgange auf den im
II. Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr. PP. 13 =
als Durchgangsabgabe entrichtet.
Fuͤr den Transit auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde
sind ausnahmsweise geringere Saͤtze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
4
J. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinien von
Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße uͤber Myslowitz ausge-
schlossen) ein- und uͤber irgend welchen Theil der Vereins-Zollgrenze
wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Odermuͤndungen oder links der Oder eingehen, und rechts
der Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinie von Memel bis
Myslowitz (Ddie Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder
ausgchen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder
ausgehen,
wird erhoben vom Zentner 34 Sgr. oder 121 Kr.
us-