Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben 
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei 
dem Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genom- 
men, mit weniger als 1 gr. oder 35. Xr. vom Zentner, oder nach 
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs- 
abgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu enrrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder 
beide zusammen, 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder über- 
steigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom 
Zentner, sodann: 
a) von Perden, Mauleseln, Maul- vom Stück: 
thieren, Elen 14 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) von Ochsen und Zuchtstieren 1 - = 1 -- 45 = 
c) = Kühen und Jungvieh ... .... * „ = — 52% 
d) -Schweinen und Schaafpvie = = — = iö5 - 
e) -Heringen für die Tonne, auch 
bei dem Durchgange auf den im 
II. Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr. PP. 13 = 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
Fuͤr den Transit auf gewissen Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde 
sind ausnahmsweise geringere Saͤtze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
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J. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinien von 
Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße uͤber Myslowitz ausge- 
schlossen) ein- und uͤber irgend welchen Theil der Vereins-Zollgrenze 
wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermuͤndungen oder links der Oder eingehen, und rechts 
der Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinie von Memel bis 
Myslowitz (Ddie Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder 
ausgchen; und endlich, welche 
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder 
ausgehen, 
wird erhoben vom Zentner 34 Sgr. oder 121 Kr. 
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