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2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe Einen Tha-
ler oder Einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zent-
ner nicht übersteigt;
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara
im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Joll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das
Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
Bei Bestimmung dieses Nettogewichtes ist Fol endes zu beobachten:
1) In der Negel wird die Vergütung für * nach den im Zoll-
Tarife bestummten Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt
zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von zwei
Pfund vom Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf-
oder Strohmatten oder ähnlichem Material können vier Pfund
vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der
zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen
vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelre
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für
Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma-
terial nach dem Ermessen der Jollbehörde achehlich schwerer als
bei Säcken in das Gewicht fallt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund über-
steigende Tara für Ballen vorschreibt, isi es, wenn Ballen von
einem Bruttogewichte über acht Zentner zur Verzollung ange-
meldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ent-
weder sich mit der Taravergütung für acht Zentner zu begnü-
gen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwie-
gung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei-
lung II. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon An-
wendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über sechs
Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs
Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3) Es ist der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Ge-
genständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte stattfin-
et, den Taratarif gelten, oder das Nettogewicht entweder durch
Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren
allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-
ewicht nicht onne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die
selbe