Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe Einen Tha- 
ler oder Einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zent- 
ner nicht übersteigt; 
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara 
im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung 
der Joll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das 
Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
Bei Bestimmung dieses Nettogewichtes ist Fol endes zu beobachten: 
1) In der Negel wird die Vergütung für * nach den im Zoll- 
Tarife bestummten Sätzen berechnet. 
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden 
ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt 
zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von zwei 
Pfund vom Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- 
oder Strohmatten oder ähnlichem Material können vier Pfund 
vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der 
zweiten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen 
vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei 
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelre 
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material 
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für 
Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma- 
terial nach dem Ermessen der Jollbehörde achehlich schwerer als 
bei Säcken in das Gewicht fallt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund über- 
steigende Tara für Ballen vorschreibt, isi es, wenn Ballen von 
einem Bruttogewichte über acht Zentner zur Verzollung ange- 
meldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ent- 
weder sich mit der Taravergütung für acht Zentner zu begnü- 
gen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwie- 
gung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthei- 
lung II. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon An- 
wendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über sechs 
Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs 
Zentnern eine Tara bewilligt wird. 
3) Es ist der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Ge- 
genständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte stattfin- 
et, den Taratarif gelten, oder das Nettogewicht entweder durch 
Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren 
allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto- 
ewicht nicht onne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil 
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die 
selbe
	        
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