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Den Ausgan goll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be-
schränkung hänsch ich des Betrages erheben.
b) Bei Krben zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge
eingehen.
in*i welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder
10# Gulden vom Zeminer belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-
ollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen
ie Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtrans-
port den Betrag von geß Thalern oder 177 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von hochsiens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-
aͤmter Kuläsla mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in
einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von
zehn Thalern oder 174 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum
Betrage von zehn Thalern oder 174 Gulden erheben.
c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde
erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete
Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt wer-
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Be-
gleitscheinen ermächtigt werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert: alle Waarenquantitäten unter ###### des Zentners. Gefllbe-
träge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden
überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des
Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermün-
* der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze —
ei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
Baden-Baden, den 27. Juni 1860.
Im Namen Sr. Mgjesiaät des Königs:
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Surs zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
XI.
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Or. 5244-5245.) (Tr. 5245.)