Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Den Ausgan goll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Be- 
schränkung hänsch ich des Betrages erheben. 
b) Bei Krben zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge 
eingehen. 
in*i welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 
10# Gulden vom Zeminer belegt sind, und Vieh dürfen über Neben- 
ollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen 
ie Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtrans- 
port den Betrag von geß Thalern oder 177 Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in 
Mengen von hochsiens zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben- 
aͤmter Kuläsla mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in 
einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von 
zehn Thalern oder 174 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum 
Betrage von zehn Thalern oder 174 Gulden erheben. 
c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde 
erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete 
Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt wer- 
den, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Be- 
gleitscheinen ermächtigt werden. 
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waarenquantitäten unter ###### des Zentners. Gefllbe- 
träge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden 
überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des 
Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermün- 
* der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — 
ei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben 
anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
Baden-Baden, den 27. Juni 1860. 
Im Namen Sr. Mgjesiaät des Königs: 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Surs zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt. 
imons. v. Schleinitz. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg. 
Gr. v. Schwerin. v. Roon. 
XI. 
— 
  
Or. 5244-5245.) (Tr. 5245.)
	        
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