Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 357 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 25. — 
  
(Nr. 5246.) Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke fuͤr das Haus der Abgeordneten be- 
treffend. Vom 27. Juni 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, gemaͤß Artikel 69. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., 
mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
g. 1. 
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke zu 
waͤhlenden Abgeordneten fuͤr das Haus der Abgeordneten werden nach Inhalt 
des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt. 
C. 2. 
In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des auliegenden Verzeich- 
nisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl in dem 
zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten Orte 
und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und dem 
anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5. 
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte 
Echleufigen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt. 
K. 3. 
Eine Abweichung von der laut K. 2. vorgeschriebenen Regel im Wechsel 
Johrgong 1860. (Nr. 5246.) 50 der 
Ausgegeben zu erlin den 28. Juli 1800.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.