— 357 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 25. —
(Nr. 5246.) Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke fuͤr das Haus der Abgeordneten be-
treffend. Vom 27. Juni 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, gemaͤß Artikel 69. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.,
mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
g. 1.
Die Wahlbezirke, die Wahlorte und die Zahl der in jedem Bezirke zu
waͤhlenden Abgeordneten fuͤr das Haus der Abgeordneten werden nach Inhalt
des anliegenden Verzeichnisses hierdurch festgestellt.
C. 2.
In denjenigen Wahlbezirken, bei welchen laut des auliegenden Verzeich-
nisses zwei Wahlorte benannt sind, findet die zunächst eintretende Wahl in dem
zuerst genannten, die demnächst folgende Wahl in dem zweitgenannten Orte
und so fortgesetzt in derselben Reihenfolge abwechselnd in dem einen und dem
anderen Orte statt. In dem Wahlbezirke Schleusingen-Ziegenrück (Nr. 5.
Regierungsbezirk Erfurt) wird jedoch zweimal hintereinander im Wahlorte
Echleufigen und sodann erst zum dritten Male in Ranis gewählt.
K. 3.
Eine Abweichung von der laut K. 2. vorgeschriebenen Regel im Wechsel
Johrgong 1860. (Nr. 5246.) 50 der
Ausgegeben zu erlin den 28. Juli 1800.