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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zurüchzuliefern. Fur die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzaßlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. SM# 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rosenberg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh-
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorkrigung der Schuldverschreibung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung
ausgezahlt werden.
Mitt dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres 1864. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden
#inseupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Rosenberg gegen Ablieferung des der dlteren Jinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi-
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt. «
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Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Rosenberger Kreise.
Jahrzang 1860. (Tr. 5252.) 254 Pro-