— 391 —
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Rosenberger Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe zu der
Obligation des Rosenberger Kreises
Littr. .. . . .. W übeer Thaler à fünf Prozent Zinsen
die . ### Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Rosenherg, sofern dagegen Seitens des als solchen legiti-
mirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch einge-
gangen ist.
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau
im Rosenberger Kreise.
(Nr. 5253.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1860., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Kupp nach Kreuzburgerhütte im Kreise Oppeln.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Kupp nach Kreuzburgerhürte u#m Kreise Oppeln, Regierungsbezirks
Oppeln, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Oppeln das Expro-
Friationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recb zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte-
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Besiimmungen auf den Staats-
(Nr. 5252—5253.) Chausseen