Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5255.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Bulonen M#eises im Betrage von 60,900 Thalern II. Emission. Vom 
27. Juni 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem von den Kreisständen des Briloner Kreises auf dem Kreistage 
vom 30. Dezember 1858. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chanfseebamen nach Aufnahme einer Schuld von 100,000 
Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Amrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Jinskupons versehene, Seitens der 
Gldubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 
Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläu- 
biger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
K. 2. des Gesetzes vom !7. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum 
Betrage von 60,000 Thalern, in Buchslaben: sechszig kaufend Thalern, wekche 
in folgenden Apoints: · 
25,000Rkhlr.znszkhlt. 
100 - 
20,000 
10,000 50 
5,000 . 25 
60,000 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1861. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozem des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium die lan- 
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 27. Juni 1860. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Für den Minister des Innern: 
Sulzer. 
Pro-
	        
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