Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Abcrtie 
der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern 
zu Stettin. 
Auf diese Actie sind von dem (der Name und Siand des Ein- 
zahlers) fünfhundert Thaler Preussisch Courant baar eingezahlt, und 
hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhälinissmässigen An- 
theil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechten und 
Verpflichtungen, wie selbige durch die Staluten der Bank vom 24. August 
1849 und den Nachtrag zu denselben . . . ... .. . . . .. . . . . . . . be- 
stimmt sind. 
Die Abtreiung des Eigentbums dieser Actie kann nur durch einen 
schriftlichen Cessionsvermerk auf der Rückseite der Actie mit den 
Worten: cedirt nn . . . . . . von . . .. (Ort und 
Datum) mit Wissen des Bank-Directoriums stattlinden, welches die 
Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf 
der Actie bescheinigt. 
Die jährliche Dividende wird bei der unterzeichneten Bank in 
Steitin oder an anderen Orten gemäss der zu erlassenden Bekannt- 
machung bezahlt. 
Stettin, demb te 18. 
Directorium der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der etglichen es Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. D
	        
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