Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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1) Der Antrag hierauf muß von mindestens zwölf Ausschußmitgliedern schrift- 
lich, unter Angabe der Motive, bei dem Vorsitzenden des Ausschusses 
angebracht werden. 
2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat diesen Anrrag ahschrllich dem be- 
treffenden Direktionsmitgliede zu seiner etwaigen Gegenerklärung mitzu- 
theilen und zugleich eine Ausschußsitzung zur Berathung und Beschluß- 
nahme über den Antrag, unter ausdrücklicher Bezeichnung des Zwecks der 
Sitzung, dergestalt anzuberaumen, dag wischen der Mittheilung des An- 
trags an das betreffende Direktionsmitglied und der Ausschußsitzung eine 
Frist von vier bis acht Wochen offen bleibt, auch zu der Sitzung alle 
Mitglieder des Direktorü einzuladen. 
3) In der Ausschußsitzung selbst müssen mindestens vier und zwanzig Aus- 
schußmitglieder, einschließlich der Stellvertreter der Behinderten, anwe- 
send sein. 
4) Der Beschluß muß mit einer Majorität von mindestens drei Vierteln 
der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt werden und die Gründe der 
Entlassung enthalten. 
5) Ueber die betreffende Ausschußsitzung ist ein gerichtliches oder notarielles 
Protokoll aufzunehmen. 
Gegen den Beschluß des Ausschusses sleht dem entlassenen Direktions- 
mitgliede, nicht aber den Antragstellern, binnen vier Wochen nach Fassung des 
Beschlasses die Berufung an die Generalversammlung zu, welche endgültig, mit 
Ausschluß des Rechtsweges, entscheidet. 
Die Entlassung eines mit Pensionsberechtigung versehenen Direktions- 
mitgliedes hat die Folge, daß von dem Tage, an welchem die vierwöchentliche 
Berufungsfrist abgelaufen, oder die Entlassung endgültig durch die General- 
versammlung beslätigt ist, das entlassene Direktionsmitglied statt seines Gehalts 
oder seiner Remunelation die ihm für den Fall der Nichtwiederwahl oder der 
Dienstunfähigkeit zugesicherte Pension erhält. Soll ihm auch die Pension ent- 
zogen werden, so ist dies nur im gewöhnlichen Rechtswege, in welchem die Ge- 
sellschaft als Klägerin aufzutreten hat, und nur aus den Gründen zulässig, 
aus welchen nichtrichterliche Staatsbeamte unfreiwillig ohne Pension entlassen 
werden können. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses lduft 
die Pension fort. 
  
(Xr. 5258—8259. 58r (Nr. 5259.)
	        
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