Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Deichverband uͤbernimmt, geht gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung uͤber. Doch soll die Nutzung der Graͤserei auf den Deichen dem 
bisherigen Eigenthümer des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn 
derselbe dafür die Fläche zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich 
hergiebt und sich zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen 
Reparaturen verpflichtet. Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschrän- 
kungen unterwerfen, welche von den Vehörden zum Schutze des Deiches für 
nöthig erachtet werden. 
Wo der Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen will, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
C. 8. 
Die Deiche und der Graben sind in zwei Aufsichtsbezirke zu theilen. 
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Im Deichamte führen 
1) der Deichhauptman Eine Stimme, 
2) der Deichinspektor Eine Stimme, 
3) der Forstsissauss. Zwei Stimmen, 
4) der Domainenfiskaus Eine Stimme, 
5) die Gemeinde Praukau . .. Eine Stimme, 
letztere durch ihren Vorsteher, resp. dessen gewöhnlichen Stellvertreter. 
S. 10. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Ae 1853. S. 935. ff.) sollen 
für den Praukauer Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in dem 
vorstehenden Statut abgeandert sind. 
§. 11. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkund-
	        
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