Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Garundstäcke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
ürfen. 
C. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hier- 
über werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(efr. K. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-= 
verbandes Fehort erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie- 
senschoͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Giimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstart. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist de enigen welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den D besitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die S huriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient d## vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er
	        
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