Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewaͤsserungsplanes durch 
die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die 
Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jalic gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonsitige Einwendungen gegen 
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche 
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
vn treffen und kann deren Uebertretung mir# Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
edrohen. 
K. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung 
in Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche nach h. 65. 114 — 119. der Gemeinde-Ordnung vom 15. Mai 1856. 
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 12. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 3. Oktober 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gur. v. Pückler. 
  
(Nr. 5276.)
	        
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