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Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewaͤsserungsplanes durch
die Regierung (ckr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge-
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die
Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jalic gewählt.
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be-
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen.
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonsitige Einwendungen gegen
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen
vn treffen und kann deren Uebertretung mir# Ordnungsstrafen bis drei Thaler
edrohen.
K. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung
in Cöln als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche nach h. 65. 114 — 119. der Gemeinde-Ordnung vom 15. Mai 1856.
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
S. 12.
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 3. Oktober 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gur. v. Pückler.
(Nr. 5276.)