Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Forum. 
SEruntkapital. 
##ahlung der 
Abt#e. 
— 460 — 
Auflösung derselben in dem durch F. 61. vorgesehenen Falle, oder nach Maaß- 
gabe der bestehenden Gesetze nicht früher erfolgt. 
Auf Beschluß der Generalversammlung und mit landesherrlicher Geneh- 
migung kann diese Dauer verlängert oder abgekürzt werden. 
G. 4. 
Das Forum der Gesellschaft ist das Königliche Stadtgericht zu Berlin. 
Wegen der auf die Versicherungsverträge bezüglichen Ansprüche kann die Ge- 
sellschaft auch vor den Gerichten des Orts belangt werden, wo die Haupt- 
Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden, ihren Sitz hat. 
II. 
Vom Grundkapitale, von den Aktien und den Aktionairen. 
g. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in 
Einer Million Thalern 
im Dreißig-Thalerfuße, 
vertheilt auf Eintausend Aktien, jede Aktie zu Eintausend Thalern. 
Für den Fall, daß die Geschäfte eine Erhöhung dieses Kapitals noth- 
wendig machen, kann dasselbe auf Beschluß der Generalversammlung und mit 
landesherrlicher Genehmigung erhöht werden. 
g. 6. 
Bei Erhoͤhung des Grundkapitals sind die am Ende dieser Statuten ge- 
nannten Gruͤnder der Gesellschaft, beziehentlich deren Erben, berechtigt, so viel 
Aktien zum Nominalwerthe derselben zu uͤbernehmen, als die sonstigen Bestim- 
mungen dieser Statuten G. 11.) gestatten. 
K. 7. 
Auf jede Aktie sind zwanzig Prozent des Nominalbetrages, also zwei- 
hundert Thaler für eine Aktie, baar einzuzahlen. Für den Rest von 
achtzig Progent des Nominalbetrages jeder Aktie, also achthundert Tha- 
ler, bhur jeder Akrionair drei Solawechsel nach den Formularen der Beilagen 
unter Litt. A. 1. 2. und 3. (siehe am Schlusse) auszustellen. Diese Sola- 
wechsel sind einen Monat vor Ablauf der in den ausgestellten Exemplaren an- 
gege-
	        
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