Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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gegebenen Praͤsentationsfrist * erneuern. Der Verwaltungsrath ist verpflich- 
tet, die Sicherheit derselben bei jedem Jahresabschlusse zu prüfen und event. 
deren Einzahlung (F. 15.) zu veranlassen. Die Aktionaire haben in Berlin 
Wechseldomizil zu erwählen. Alle Insinuationen erfolgen gültigerweise an die 
in diesem Oomizile wohnenden, von den Aktionairen zu bestimmenden Personen, 
nach Maaßgabe der §9. 20. und 21. Th. I. Tit. 7. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung, und in Ermangelung der Bestimmung der Person auf dem Sekre- 
tariate des Stadtgerichts zu Berlin. Aktionaire, welche in einem Lande woh- 
nen, in welchem die Allgemeine Deutsche Wechselordnung nicht gilt, haben einen 
der Direktion genehmen wechselfähigen, selbsischuldnerischen Bürgen zu stellen, 
der in einem Lande wohnt, in welchem jene Wechselordnung Geltung hat. 
Der Aussteller ist verpflichtet, die nach den Solawechseln schuldigen Be- 
äge vierzehn Tage nach Präsentation oder erfolgter Aufforderung baar ein- 
zuzahlen. 
S. 8. 
Die Aktien lauten auf bestimmte Inhaber und werden nach dem For- 
mular der Beilage Lilt. B. mit laufender Nummer, auf den Namen des Be- 
sitzers und mit der Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und 
eines Mitgliedes der Direktion, ausgefertigt. 
Auf denselben sind die V. 7. 9. 10. 12. bis inkl. 19. und 63. der Sta- 
tuten mit abgedruckt. 
K. 9. 
Jede Aktie erhält in einem von der Direktion zu führenden Aktienbuche 
ein Folium, auf welchem der Name, Stand und Wobnorr des jedesmaligen 
Inhabers, sowie alle Eigenthumsveränderungen eingetragen werden. Nur die 
aus diesem Aktienbuche ersichtlichen Inhaber der Aktien gelten als Mitglieder 
der Gesellschaft. Für jede Uebertragung einer Aktie ist Ein Thaler Umschreibe- 
ebühren zu entrichten. Die geschehene Eintragung des Besittzwechsels einer 
Aktie muß auf letzterer selbst vermerkt werden. Der Uebertragungsvermerk ist 
mit den Unterschriften eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und eines Mit- 
gliedes der Direktion zu versehen. 
g. 10. 
Eine Aktie ist untheilbar. Sie kann nur auf eine Person, nicht auf eine 
Form der 
Aktien. 
Aktienbuch. 
Untheilbarkeit 
Firma ausgestellt werden. Gehtl durch Erbschaft oder auf andere Weise eine d 
Aktie in den Besitz mehrerer Personen oder einer Firma über, so kommen die 
Bestimmungen des F. 14. zur Geltung. 
(Fr. 5280.) . 11.
	        
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