Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Die anderen beiden Direktorstellen werden von dem Verwaltungsrathe 
zu geeigneter Zeit, spatestens innerhalb fünf Jahren, angerechnet vom Tage 
der landesherrlichen Bestätigung des Statuts, besetzt und deren Funktionen in- 
hschen durch zwei seiner Mitglieder resp. Stellvertreter ausgeübt. Für die 
Zeit der Thätigkeit dieser Berwaltungsrathsmitglieder als Direkkoren ruht deren 
Funktion als Mitglieder des Verwaltungsrathes, und wird von letzterem eine 
Person aus der Zahl der Stellvertreter an deren Stelle ernannt. Ebenso ruht 
die Funktion eines Stellvertreters, wenn derselbe zeitweilig in die Direktion be- 
rufen wird. 
Die Anstellungsbedingungen der Direktoren, sowie das Honorar der als 
Direktoren fungirenden Verwalkungsrathsmitglieder, werden von dem Verwal- 
tungsrathe mit den Betreffenden vereinbart und kontraktlich festgestellt. 
Bei lang andauernden Behinderungen eines Direktionsmitgliedes hat der 
Verwaltungsrath eines seiner Mitglieder als Ersatzmann zu berufen, auch kann 
derselbe in solchen Fällen einzelne Befünise des behinderten Mitgliedes anderen 
Beamten der Gesellschaft übertragen. 
  
S. 47. 
Jeder der Direktoren muß zehn Aktien der Gesellschaft besitzen, welche gaution. 
während seiner Amtsdauer bei der Gesellschaftskasse als Kaution unbeschwert 
deponirt bleiben müssen. 
g. 48. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten die Angelegenheiten der Gesell= e#uos. 
schaft nach den unter sich vereinbarten und von dem Verwaltungsrathe gut ge- 
heißenen Verwaltungsregeln. 
Der vollziehende Oirektor, oder in dessen Abwesenheit sein Ersatzmann 
C. 46.), hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines Oirektors alle Schrif- 
ten und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der Firma der Gesellschaft 
oder im Namen der Direktion ausgefertigt sein, durch Unterschrift seines Na- 
mens zu vollziehen. Verträge und solche Schriften (mit Ausnahme der Ver- 
sicherungs-Verträge), wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben, oder eine 
Verbindlichkeit auferlegt wird, ingleichen Anstellungsdekrete und Instruktionen, 
hat ein zweites Direkrionsmitglied mit zu unterschreiben. 
* 
Der Direktion liegt die oberste und unmittelbare Leitung der Gesellschafts= Wirkungskras. 
angelegenheiten ob und sie verwaltet dieselben, insoweit sie nicht ausdrücklich 
der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind (conk. 
& 26. und 40.), mit allen Befugnissen und Obliegenheiten eines Gesellschafts- 
Jahrgang 1860. (Tr. 5280.) 67 vor-
	        
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