Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Velt der Ver- 
Eran 
Cerantwort-- 
Uchkeit der 
Oirektion. 
Remuneration. 
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vorstandes, wie die &. 19. bis 25. des Gesetzes vom 9. November 1843. (Ge- 
setz-Sammlung 1843. S. 341.) sie festsetzen, in der Eigenschaft eines unbe- 
7 Handlungsdisponenten. Sie ist insbesondere verpflichtet und bezüglich 
berechtigt: 
a) vierteljährlich kurze Rechnungsübersichten zur Beurtheilung des Standes 
des Unternehmens aufzustellen, sodann alljährlich, und zwar am 31. De- 
zember, die Hauptabschlüsse der Rechnungen und der Bilanzen anzuferti- 
den und solche dem Verwaltungsrathe zur Bestimmung der Dividenden= 
etrdge, sowie zur Prüfung, Normirung und Justifizirung vorzulegen; 
b) den Geschäftsbericht abzufassen; 
c) Beamte, Agenten, Haupt= und Generalagenten anzustellen, zu enrlassen 
und deren Gehälter und Provisionen, sowie auch deren etwaige Kautions-= 
leistungen zu bestimmen und ihnen Instruktionen zu ertheilen (vergleiche 
jedoch §. 54.). 
g. 50. 
Die ODirektoren versammeln sich so oft es nöthig ist. Sie beschließen 
nach Stimmenmehrheit. Bei Abwesenheit eines Direktors können die Anwesen- 
den selbsiständige Beschlüsse fassen; sie müssen aber in Füllen der Nichteinigung 
den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes zur Entscheidung hinzuziehen. Ueber 
jede Direktionssitzung ist ein Protokoll oder eine Registratur aufzunehmen und 
ehörig zu vollziehen. Durch alle legal gefaßten Beschlüsse und Handlungen 
der Direktion, sowie durch alle in ihrem Namen ausgefertigten Schriften und 
Bekanntmachungen wird die Gesellschaft verpflichtet. 
g. 51. 
Die Mitglieder der Direktion sind bei Ausuͤbung ihrer Funktionen fuͤr 
solche Handlungen verantwortlich, welche den Statuten, oder den auf Grund 
derselben vom Verwaltungsrathe getroffenen Anordnungen zuwiderlaufen, sowie 
fuͤr Berseben, welche bei Amwendung gewöhnlicher Vorsicht hätten vermieden 
werden können. 
K. 52. 
Die Direkcoren beziehen jährliche feste Besoldungen, deren Höhe der Ver- 
waltungsrath bestimmt. Außerdem sind sie mit einer Tantieme am Reingewinn 
des Geschäfts zu betheiligen, deren Höhe gleichfalls der Verwaltungsrath zu 
bestimmen hat. 
g. 53.
	        
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