Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 53. 
Die mit den Direktoren abzuschließenden Vertraͤge müssen dem Verwal= Entlafsungk- 
tungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, die Mitglieder der Direktion Unstände. 
jederzeit auf Grund eines von wenigstens fünf bejahenden Stimmen ausge- 
sprochenen Beschlusses des Verwaltungsrathes wegen Dienstvergehen oder grober 
Fahrlässigkeiten in ihren Amtsverrichtungen zu suspendiren, und nach Befinden 
zu entlassen. Den betreffenden Direktoren steht jedoch Berufung an die Gene- 
ralversammlung frei. Wird von dieser der Beschluß des Verwaltungsrathes 
bestärigt, oder legt der zu entlassende Direktor eine Berufung an die General- 
versammlung gar nicht ein, so hat eine auf solche Weise ausgesprochene Ent- 
lassung der Direktoren zur Folge, daß alle denselben vertrags= oder statuten- 
maßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigung 
oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. 
K. 54. 
Die Direktion ernennt und stellt sämmtliche Beamte und Hülfsarbeiter Beamten-Ve- 
der Gesellschaft an, und ist befugt, dieselben zu entlassen. WL 
Die Entlassung von Beamten, und namentlich die dabei einzuhaltende 
Kündigungsfrist, ist aus deren Dienstverkrage zu beurkheilen. Die mellung 
und Entlassung solcher Beamten, welche über achthundert Thaler Jahresgehalt 
empfangen, bedürfen außerdem der Genehmigung des Verwaltungsrathes. 
IV. 
Von der Bilanz, dem Reservefonds und der Dividende. 
K. 55. 
Die Bilanz über das Gesellschaftsvermögen wird jährlich am 31. De- iten, Nech 
zember auf Grund der Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchfüh= nungbablegung 
rung gezogen. 
Der Verwaltungsrath hat dabei zu bestimmen, wie viel auf den Kosten- 
werth der im Besitz der Gesellschaft befindlichen Immobilien und Mobilien, 
sowie auf Einrichtungskosten abzuschreiben ist, jedoch soll die Abschreiung, in 
jeder dieser Rubriken mindestens fünf Prozent jährlich betragen, wobei dem 
Verwaltungsrathe zur Pflicht gemacht ist, einen höheren Satz zu bestimmen, 
wenn dies nach Maaßgabe der Abnutzung oder der sonstigen Verhältnisse ange- 
messen erscheint. Das Konto der Einrichrungskosten ist nach Verlauf der ersten 
drei vollen Geschäftsjahre zu schlietzen. Erst mit diesem Zeitpunkte erfolgen 
die Abschreibungen bei demselben. 
(Nr. 5280.) 67* Die
	        
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