Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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uͤbersteigen, dergestalt, daß Praͤmienreserve- und Kapitalreservefonds erst ab- 
sorbirt sein muͤssen, ehe das Grundkapital angegriffen werden kann. Ueber den 
Kapitalreservefonds ist besondere Rechnung zu fuͤhren. 
9. 59. 
Die Zahlung der Dividenden geschieht in Berlin am 1. Juli jeden Jah= ort und geit 
res auf dem Büreau der Gesellschaft, sie kann aber auch an anderen, von der der Dloidemden- 
Direktion zu bestimmenden und durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen- 
den Orten stattfinden. 
Es werden Dividendenscheine nach Maaßgabe des beigedruckten Formulars 
auf je fünf Jahre ausgegeben. Eine Amortisation derselben ist nicht flatthaft, 
doch soll demjenigen, welcher den Verlust der Diovidendenscheine vor Ablauf 
der Verjährungsfrist anzeigt und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der 
Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, der Betrag der angemeldeten 
und bis zum Ablauf jener Frist nicht präsentirten Dividendenscheine ausgezahlt 
werden. 
Dividendenscheine, deren Betrag vier Jahre nach deren Fälligkeit nicht 
erhoben ist, werden ungültig und ihr Betrag verfällt dem Reservefonds der 
Gesellschaft. 
Jede neue Serie von Dividendenscheinen wird dem Vorzeiger der Aktie 
ausgehändigt. 
F. 60. 
Sollte sich in einem Jahre ein Verlust ergeben, so erfolgt die Ergänzung Versahren bel 
zunächst aus dem Kapitalreservefonds. Reicht dieser zur Deckung desselben Veriusten. 
nicht hin, so wird der fehlende Betrag aus dem eingezahlten Grundkapitale 
entnommen. Oiese aus dem Reservefonds, resp. aus dem eingezahlten Grund- 
kapitale entnommenen Beträge müssen aber aus den Ueberschüssen der folgen- 
den Jahre wieder zurückbehalten werden. 
V. 
von der Auflösung und Liquidation. 
K. 61. 
Wenn von dem Aktienkapitale der Gesellschaft ein Driktheil seines No= a#flösung. 
minalwerths verloren gegangen sein sollte und eine Ergänzung desselben nicht 
binnen Jahresfrist bewirkt werden könnte, so ist durch den Verwaltungsrath 
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche über die Auf- 
lösung der Gesellschaft zu beschließen hat. Was die Beschlußfähigkeit einer 
Nr. 5280.) solchen
	        
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