Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Liquidation. 
Oeffentliche Be- 
kanntmachun- 
gen. 
— 478 — 
solchen Generalversammlung anlangt, so gelten darüber die im F. 27. dieser 
St#atuten festgestellten Bestimmungen. 
g. 62. 
Die Liquidation des Geschäfts, im Falle der beschlossenen, oder nach den 
gesetzlichen Bestimmungen nöthig gewordenen Auflösung geschieht, dafern nicht 
ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder die Generalversamm- 
lung nicht anders beschließt, durch den Verwaltungsrath, welcher den Beschluß 
der Auflösung binnen vierzehn Tagen durch die Gesellsh aftsbllktoer. bekannt zu 
machen hat. Die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens auf die Aktien und 
die Auszahlung an die Aktionaire darf erst nach beendigter Liquidation des Ge- 
schäfts, und nachdem alle Versicherungen abgelaufen oder erloschen, auch alle 
sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erledigt sind, stattfinden. 
Nachdem dies geschehen, hat der Verwaltungsrath dreimal öffentlich be- 
kannt zu machen (G. 63.), daß mit Vertheilung des verbleibenden Ueberschusses 
an die Aktionaire verfahren werden solle; die Vertheilung selbst ist nicht eher 
als sechs Monate nach der letzten Insertion der zuletzt gedachten Bekanntmachung 
zu bewirken. 
Die Auszahlung geschieht in Berlin und in sonstigen vom Verwalkungs- 
rathe zu bestimmenden Orten, welche in der Bekanntmachung bezeichnet wer- 
den mussen. 
Die unerhoben gebliebenen Antheile werden auf Kosten und Gefahr der 
betreffenden Akrtionaire unter Beifügung eines Exemplars der Schlußrechnung 
und des über die Verhandlung der Generalversammlung, in welcher die Auf- 
lösung beschlossen worden ist, aufgenommenen Protokolls bei der in K. 4. ge- 
nannten Gerichtsbehörde deponirt, und es ist das Nhthige darüber, daß dem- 
emäß verfahren werden solle, in der Bekanntmachung wegen Auszahlung der 
chlußdividende mit aufzunehmen. 
VI. 
von den öffentlichen Bekanntmachungen. 
. 63. 
Alle öffentlichen Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen 
haben für die Aktionaire Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter 
Vorladungen, wenn sie durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Vossische 
Zeitung und die Berliner Börsenzeitung stattgefunden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so ist durch Beschluß des Verwal- 
tungsrathes interimistisch, unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde (V. 64.), ein 
anderes an dessen Stelle zu wählen. Die nächste Generalversammlung hat so- 
dann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.