Liquidation.
Oeffentliche Be-
kanntmachun-
gen.
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solchen Generalversammlung anlangt, so gelten darüber die im F. 27. dieser
St#atuten festgestellten Bestimmungen.
g. 62.
Die Liquidation des Geschäfts, im Falle der beschlossenen, oder nach den
gesetzlichen Bestimmungen nöthig gewordenen Auflösung geschieht, dafern nicht
ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder die Generalversamm-
lung nicht anders beschließt, durch den Verwaltungsrath, welcher den Beschluß
der Auflösung binnen vierzehn Tagen durch die Gesellsh aftsbllktoer. bekannt zu
machen hat. Die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens auf die Aktien und
die Auszahlung an die Aktionaire darf erst nach beendigter Liquidation des Ge-
schäfts, und nachdem alle Versicherungen abgelaufen oder erloschen, auch alle
sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erledigt sind, stattfinden.
Nachdem dies geschehen, hat der Verwaltungsrath dreimal öffentlich be-
kannt zu machen (G. 63.), daß mit Vertheilung des verbleibenden Ueberschusses
an die Aktionaire verfahren werden solle; die Vertheilung selbst ist nicht eher
als sechs Monate nach der letzten Insertion der zuletzt gedachten Bekanntmachung
zu bewirken.
Die Auszahlung geschieht in Berlin und in sonstigen vom Verwalkungs-
rathe zu bestimmenden Orten, welche in der Bekanntmachung bezeichnet wer-
den mussen.
Die unerhoben gebliebenen Antheile werden auf Kosten und Gefahr der
betreffenden Akrtionaire unter Beifügung eines Exemplars der Schlußrechnung
und des über die Verhandlung der Generalversammlung, in welcher die Auf-
lösung beschlossen worden ist, aufgenommenen Protokolls bei der in K. 4. ge-
nannten Gerichtsbehörde deponirt, und es ist das Nhthige darüber, daß dem-
emäß verfahren werden solle, in der Bekanntmachung wegen Auszahlung der
chlußdividende mit aufzunehmen.
VI.
von den öffentlichen Bekanntmachungen.
. 63.
Alle öffentlichen Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen
haben für die Aktionaire Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter
Vorladungen, wenn sie durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Vossische
Zeitung und die Berliner Börsenzeitung stattgefunden.
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so ist durch Beschluß des Verwal-
tungsrathes interimistisch, unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde (V. 64.), ein
anderes an dessen Stelle zu wählen. Die nächste Generalversammlung hat so-
dann