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dann definitio uͤber die Wahl eines neuen Blattes zu bestimmen. Der General-
versammlung steht es uͤberhaupt zu, andere Gesellschaftsblaͤtter zu waͤhlen. Alle
bezüglichen Aenderungen, welche der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedür-
fen, sind in den übrig bleibenden Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
VII.
von der Oberaufsicht der Staateregicrung.
F. 64.
Das Koönigliche Polizei-Präsidium zu Berlin bildet die Aufsichtsbehörde oraufßt der
von Staats wegen. Es bleibt demselben vorbehalten, einen Kommissarius zur
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu er-
nennen. Dieser Kommissarius kann nicht nur allen Generalversammlungen bei-
wohnen, sondern auch solche Versammlungen, sowie den Gesellschaftsvorstand
und die anderen Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen, ihren Be-
rathungen beiwohnen und jeder Zeit von den Büchern, Kassenbeständen, Rech-
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesell-
schaft Einsicht nehmen.
VIII.
Transitorische Bestimmungen.
F. 65.
Die nachbezeichneten Gründer:
1) Fabrikbesitzer Julius Conrad Freund,
2) Fabrikant Bernhard Friedheim,
3) Kaufmann Wilhelm Helbig,
4) Dr. phil. Otto Hübner,
5) Stadtgerichtsrath a. D. Julius Carl Lehmann,
6) Kaufmann Jacques Meyper,
7) Kaufmann Carl Friedrich Wappenhans,
8) Haupt-Agent Wilhelm Robert Scheibler,
sind ermächtigt, die landesherrliche Genehmigung dieses Gesellschaftsvertrages
zu erwirken, etwaige von der Staatsregierung meetroffene Abänderungen in ihrer
Gesammtheit oder durch Einzelne aus ihrer Mitte vorzunehmen und den also
abgeänderten Gesellschaftsverkrag mit voller Rechtsverbindlichkeit für alle Aktio-
naire zu vollziehen.
(Xr. 5280. For-
Staatsregle-
rung.
Transitorischt
Bestimmungen.