Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Der Deichhauptmann und sein Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung vor versammeltem Deichamte vereidigt; der Deichhaupt- 
mann verpflichtet die übrigen Deichamtsmitglieder durch Handschlag an Eidesstatt. 
g. 8. 
Die Ausführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetz- 
ten Behörden, die Verwaltung der Verbandsgeschäfte und die Ausführung der 
Deichamtsbeschlüsse, die Vertretung des Verbandes nach Außen und in Pro- 
zessen, die Handhabung der örtlichen Deichpolizei und die Fortführung und Be- 
richtigung der Deichkataster liegt dem Deichhauptmann ob, welcher den Schrift- 
wechsel mit anderen Behörden und Privaten und die Zahlungsamweisungen allein 
eichnet. Er kann sich dabei durch den Bautechniker oder ein anderes Mitglied 
Hee Deichamtes, und in Prozessen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen vom Deichhauptmann ausgestellt werden; jedoch ist zur Gültigkeit der- 
selben außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages funfzig Thaler übersteigt, die Mit- 
unterschrift eines der rustikalen Oeichamtsrepradsentanten, oder die Beifü- 
gung des genehmigenden Deichamtsbeschlusses; 
2) wenn der Gegenstand zweihundert Thaler und darüber beträgt, die Auf- 
nahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Veräußerung eines 
Grundstücks betrifft, die Mitunterschrift aller Deichamtsmitglieder, oder 
die Beifügung des genehmigenden Deichamtsbeschlusses, zu Darlehnen 
auch die Genehmigun der Staatsaufsichtsbehörde. 
g. 9. 
Die Ausführung der Meliorationsbauten und die technische lieberwachung v. kechnische 
der Sozietätsanlagen liegt unter Kontrole des Deichhaupemanns dem jedesma-Verwaltung. 
ligen Baubeamten der Forstichen Majoratsherrschaft zu Carolath ob. Die 
Mojette und Voranschläge über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über 
die Erhöhung oder Abtragung von Deichen und über den etwaigen Verschluß 
von Deichbrüchen sind der Regierung zur Revision und Genehmigung vorzulegen. 
F. 10. 
Die Kassenverwaltung der im F. 6. bezeichneten Fonds erfolgt bei der e. Kaseender 
Fürstlichen Rentkasse zu Carolath durch eine von anderen Fonds getrennte Buch- waltung. 
führung und Rechnungslegung. Dem Oeichhauptmann liegt die zeitweise Re- 
zison dieser Kassenverwalkung ob, welche jährlich mindestens zweimal stattfin- 
en muß. 
Die Rechnung ist von dem Rendanten für das abgelaufene Jahr inner- 
halb der ersten drei Monate des nächsten Jahres abzuliefern und vom Deich= 
amte zu prüfen, festzustellen und zu dechargiren. 
(r. 5161.) . 11.
	        
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