Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der Etappe Bingen aber eine Bouteille Wein; Morgens zum Fruͤhstuͤck Kaffee, 
Butterbrot und ein Achtel Quart Branntwein. 
Bataillonsaͤrzte, Assisienzaͤrzte und Zahlmeister, sowie die mit denselben 
gleichen Rang habenden Militair-Verwaltungsbeamte, sind wie Subaltern- 
Offiziere zu verpflegen und einzuquartieren. 
Der Hauptmann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mit- 
tags noch ein Gericht verlangen. Regimentsärzte, Militairprediger und Audi- 
teure, sowie die im Range derselben stehenden Militair-Verwaltungsbeamten, 
sind gleich den Hauptleuten anzusehen. 
Bezüglich der Beköstigung der Stabsoffiziere und Generale sind die 
Quartierträger verpflichtet, für eine angemessene und reichliche Bewirthung 
Sorge zu tragen. 
C. 13. 
In der Regel erhält der General drei, der Stabsoffizier zwei, und je- 
der andere Offizier rc. ein Zimmer. Wenn jedoch in den angewiesenen Orten 
keine Häuser sich befinden, in welchen die vorgeschriebene Zimmerzahl zu haben 
wäre, dann werden die Quartiermacher und demgemäß die Königlichen Offi- 
ziere sich auch mit weniger Räumlichkeiten begnügen. 
S. 14. 
Für diese Einquartierung und Verpflegung wird, nach vorgaͤngiger Li- 
quidation, von der Königlich Preußischen Regierung folgende Verguͤtigung 
bezahlt: 
für einen Gemeinen oder Unteroffizier, sowie für jede, in deren Rang 
stehende sonstige Militairperson, auch für einen Offiziersdiener 
. —Rthlr.7Sgr.-6Pf. 
für-einenLieutenant..................... —-22- ö- 
füreinenHauptmannoderRiktmeister1-—-—- 
fuͤr einen Major, Oberstlieutenant oder Oberst 
(letzterer als Regiments-Kommandeur). 1 15 — 
für einen Oberst als Brigade-Kommandeur 
oder fuͤr einen General .... . .. .. . .. . . .. 2 
und fuͤr Militairbeamte die deren Rang entsprechenden Saͤtze, Alles im 
30-Thalerfu½ß, den Thaler zu 30 Silbergroschen gerechnet. 
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendeten 
Quartiermacher zeitig (Art. II. §. 9.) oder, wenn diese zu spät eingetroffen, 
für diejenige Zahl, welche nach §. 9. schriftlich angemeldet, und für deren 
Unterkommen und Verpflegung bereits Verfügung getroffen war, ist die Ent- 
schädigung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine seringere Zahl wirklich 
eintrifft, insoweit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirthen, welche 
für die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten, eine billi- 
gere Vereinbarung zu erreichen ist. 
Jobrgeang 1860. (Nr. 5282.) 70 Brot,
	        
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