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dationsverfahren ein, und zwar, nach der Wahl der Großherzoglichen Behörde,
entweder in jedem einzelnen Falle sogleich oder vierteljährlich. »
Bei dieser Liquidation hat der Großherzogliche Etappenkommissaͤr als
Belaͤge für seine Forderungen der Königlich Micchen Etappen-Inspektion
nur die von den Kommandoführern ausgestellten Empfangsbescheinigungen vor-
zulegen, worauf, wenn diese richrig befunden werden und der Abschluß darnach
erfolgt sein wird, die Zahlung dafür sogleich in dem Büreau des Großherzog=
lichen Etappenkommissärs zu leisten ist. Sollten hierbei Quiktungen vorkommen,
denen die ordnungsmäßige Form fehlt, so soll das Fehlende aus den pflicht-
mäßig geführten Etappenbüchern der Großherzoglichen Ekappenbehörden er-
gänzt werden.
Artikel VII.
Allgemeine Bestimmungen.
*
Die vorstehende Etappenkonvention trikt mit dem ersten des auf deren Pu-
blikation im Großherzogthum folgenden Monaks in Kraft und ist von diesem
Tage an auf zehn Jahre abgeschlossen. Falls jedoch der Vertrag von einem
oder dem andern der kontrahirenden Scaaten nicht spätestens ein halors Jahr
vor dem Ablaufe gekündigt wird, so soll derselbe für ein weiteres Jahr und
so fort von Jahr zu Jahr verlängert angesehen werden. ELs bleibt dabei vor-
behalten, daß für den Fall eines wihrend der Dauer des Vertrags eintreten-
den Krieges, den Umständen nach, die etwa nothwendig abzuändernden Bestim-
mungen durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen.
g. 32.
Gegenwärtiger Vertrag soll landesherrlich ratifizirt und die Auswechse-
lung der Ratifikations-Urkunden binnen zwei Monaten zu Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
o geschehen Berlin, den 8.
und Breslau, den 9. Oktober 1800.
Friedrich Hellwig. Franz Arnold v. Biegeleben.
(. S.) (I. S.).
Julius v. Hartmann.
#. 8S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifzirt worden, und hat die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden am 10. November d. J. zu Berlin stattgefunden.
(ar. 3262—5383) (Nr. 5283.)