Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5283.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Neustadt-Magdebur- 
ger Stadt-Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern. Vom 8. Ok- 
tober 1800. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Neustadt-Magdeburg mit Genehmi- 
gung der Stadtverordnet sammlung darauf angetragen hat, die zum Bau 
eines Schulhauses für die neu errichtete Bürgerschule, zur Beschaffung einer 
zweiten Dampfmaschine für die städtische Wasserkunst und zum Ankauf eines 
Grundstücks, auf welchem die städtischen Wasserwerke angelegt worden sind, 
erforderlichen Ausgaben durch ein Anlehen von 25,000 Rechlr. decken und zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Sctadt- 
Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium zur Ausstellung von 25,000 Rthlrn. Neustadt-Magdeburger Stadt- 
„Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in 250 Apoims zu 
100 Rthlrn. auszufertigen mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, 
von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgesiellten Tilgungsplane 
durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb vierzig Jahren von der Zeit der 
Emission an zu amortistren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, die lan- 
desherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu 
bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 8. Oktober 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Neu-
	        
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