Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 507 — 
seinen Kraͤften zur Arbeit verpflichtet, und muß den Verdienst aus derselben, 
Behufs Deckung der Kosten seiner Verpflegung und Detention, der Anstalt 
uͤberlassen. Die Anstaltsbehoͤrden haben jedoch dafuͤr Sorge zu tragen, daß 
den detinirten Pfleglingen und Korrigenden zugleich die Moͤglichkeit zur Er- 
werbung eines Uebewerdienstes verschafft werde, welcher zu einem, ihre kuͤnftige 
selbstständige Subsistenz begründenden kleinen Fonds allmaͤlig angesammelt und 
bei ihrer Entlassung aus der Anstalt ihnen ausgehaͤndigt wird, bis dahin aber 
ihrer Disposition entzogen und derjenigen der Anstaltsbehoͤrde unterworfen bleibt. 
8. Erbrecht der Landarmen-Anstalt. 
g. 5. 
Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmen-Anstalt 
zur Verpflegung auf Kosten der Anstalt aufgenommenen und in derselben ver- 
storbenen Armen steht dem Landarmen-Verbande das in den ##. 50. zsegq. 
Tit. 19. Theil II. des Allgemeinen Landrechts bestimmte Erbrecht zu. In 
Beziehung auf den Nachlaß der in die Korrektionsanstalt zur Strafe oder 
Korrektion eingelieferten und in derselben verstorbenen Personen anderer Kate- 
gorien findet ein solches Erbrecht nicht statr. 
Der Landarmen-Verband ist jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der 
Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Häuslinge aller Kategorien den 
Ueberverdienst derselben und die mitgebrachten baaren Gelder und sonstigen von 
den Anstaltsbeamten gewissenhaft zu taxirenden Effekten, ohne Verpflichtung 
zu einer Einlassung auf die gerichtliche Nachlaßregulirung, eigenthümlich zu- 
rückzubehalten, und nur den nach erfolgter Deckung jener Kosten verbleibenden 
Ueberrest an die den Nachlaß regulirende Behörde oder die legitimirten Erben 
abzullefern. denen auf Verlangen deshalb der erforderliche Nachweis gegeben 
werden soll. 
C. Landarmen-Beiträge. 
S. 6. 
Soweit die in den 99. 4. und 5. gedachten Einnahmen nicht hinreichen, 
die Verwaltung des Landarmen-, Korrigenden= und Irrenwesens zu erhalten, 
sind die Kosten derselben von den assoziirten Landesktheilen durch jährliche Bei- 
träge aufzubringen. Die Vertheilung und Erhebung der Beitrage Voogt nach 
den Beschlüssen des Kommunallandtages, welche jedoch vorher der Bestätigung 
der Staatsregierung bedürfen. 
IV. Innere Organisation des Verbandes. 
S. 7. 
Nachdem den Ständen der zu einem Landarmen-Verbande der Neumark 
assozürten Landestheile die eigene Verwaltung der Landarmen-Anstalten unter 
Kontrole und Oberaufsicht der Staatsbehörden bereits durch den Landtags-= 
Abschied vom 17. August 1825. an die zum ersten Provinziallandtage versam- 
(r. 6785. 72° melt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.