Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der Landarmen-Direktion nach den obwaltenden Verhaͤltnissen fuͤr begruͤndet 
nicht anerkannt, so ist von dem Oberpraͤsidenten daruͤber zu entscheiden, nachdem 
das behauptete Unvermoͤgen und der Betrag, welchen die Gemeinde ohne ihren 
Ruin aus eigenen Mitteln dazu verwenden kann, durch die Regierung naͤher 
eroͤrtert und begutachtet worden ist. 
g. 21. 
Der Absendung eines Armen in das Landarmenhaus muß dessen An- 
meldung bei der Landarmen-Direktion durch die Polizeibehörde des Orts, in 
welchem die Hülfsbedürftigkeit des Armen eingetreten ist, und die Erklärun 
der ersteren, daß sie zu dessen Aufnahme bereit sei, ohne von der gemäß §. 15. 
des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842. ihr zustehenden Befugniß 
der Ueberweisung an die betreffende Ortsgemeinde oder Gutöherrschaft Gebrauch 
zu machen, in der Regel vorhergehen. Der Anmeldung muß eine ausführliche 
Vernehmungsverhandlung über die heimathlichen und persönlichen Verhältnisse 
des Angemeldeten jedesmal beigefügt sein. 
g. 22. 
Die Reise= und Zehrungskosten sind von der Gemeinde oder Gutsherr- 
schaft, welche die Absendung bewirkt, vorzuschießen, von der Landarmen-Oirek- 
tion aber zu vergüten, sofern nicht der Ueberwiesene ein auf Grund der GV. 14. 
und 16. des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842. übernommener 
Ortsarmer sein sollte, in welchem Falle jene Kosten von dem betreffenden 
Ortsarmen-Verbande zu tragen sind. 
S. 23. 
Da das Neumärkische Landarmenhaus zu Landsberg a. d. W. sowohl zur 
Aufnahme und Verpflegung der Landarmen, als zur Detention der Korrigen- 
den bestirumt ist, so müssen die Räume, welche in demselben beiden, von ein- 
ander wesentlich verschiedenen Gattungen von Häuslingen angewiesen sind, sireng 
von einander gesondert sein, auch die Korrigenden eine von jenen sie unterschei- 
dende Kleidung erhalten. 
B. Erziehung und Besserung sittlich verwahrloster Kinder. 
g. 24. 
Soweit es die Rücksichten des Landarmenhauses und die Mittel des 
Landarmen-Fonds gestatten, sollen außer den der Fürsorge des Landarmen-Ver- 
bandes anheimfallenden heimathlosen Kindern auch solche verwahrloste Kinder 
gegen einen mäßigen Verpflegungssatz in das Landarmenhaus aufgenommen, 
2n0h dort für deren Erziehung und Unterricht gesorgt werden, für welche zwar 
nicht von dem Landarmen-Verbande, sondern von ihren eigenen Eltern oder 
Vormündern oder von einer assozürten Gemeinde oder Gutsherrschaft die Für- 
sorge auszuüben sein würde, für deren angemessene Erziehung aber die ent- 
sprechenden Einrichtungen in den Heimathsorten entweder überhaupt fehlen, S 
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