(Nr. 5287.) Verordnung vom 19. November 1860., betreffend die Wiederherstellung der
bei dem Brande der Stadt Ellrich im Jahre 1860. vernichteten Hypothe-
kenbuͤcher und Grundakten, und die Amortisation der dabei verloren ge-
gangenen Dokumente.
D. bei dem am 25. September 1860. in der Stadt Ellrich stattgefundenen
Brande ein großer Theil der Hypothekenbücher und sämmtliche Grund= und
sonstige Akten der Gerichtskommission zu Ellrich verbrannt, Behufs der Wieder-
herstellung der Hypothekenbücher und Grundakten aber nach F. 3. Titel 4. der
Allgemeinen Hypothekenordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so be-
stimme Ich auf Ihren Bericht vom 15. November d. J.:
1) Alle diejenigen, welchen auf die im Bezirke der Gerichtskommission zu
Ellrich gelegenen Grundstücke oder Gerechtigkeiten Eigenthums-, Hypo-
theken= oder andere Realrechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine
in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Regierung zu Erfurt
dreimal (monatlich einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle der
Gerichrskommission zu Ellrich auszuhängende Vorladung aufgefordert
werden, ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist,
deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei der Gerichts-
Kommission zu Ellrich anzumelden und nachzuweisen.
2) Wer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, behält zwar seine Rechte
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch
an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches noch in
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er verliert
aber, insoweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst
zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Doku-
menten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Eintra-
gung bewilligt hat:
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen
Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen Wie-
derherstellung das Grundstück oder die Gerechtigkeit erwirbt;
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte,
deren Hypotheken= oder andere Realansprüche vor den seinigen ein-
getragen worden sind, und haftet zugleich für jeden von seinem
Dokument späterhin gemachten Mißbrauch und den dadurch und
aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen Aufforderung ent-
standenen Schaden. Oiese Folgen sind in der öffentlichen Vorla-
dung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebot und der Wirderherstellung
der Hppothekenbücher und Grundakten von allen Gerichtskosten und
Stempelgebühren befreit sein. Eine gleiche Befreiung von Gerichtskosten
und Stempelgebühren soll denselben auch bei der Berortgerstelung der
übrigen