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übrigen verbrannten Gerichtsakten, namentlich der Nachlaß= und Vor-
mundschaftsakten, zu Statten kommen.
4) Wenn nach diesen Vorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch
weiter keines besonderen Aufgebots zur Amortisation der bis dahin ver-
lorenen, auf einen gewissen Inhaber lautenden Hypotheken-Instrumente,
welche die Grundstücke betreffen, die innerhalb des Bezirks gelegen sind,
auf welchen sich das Aufgebot erstreckt, vielmehr soll die Quittung oder,
soweit der Anspruch noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtig-
ten auch die Stelle des Praklusionserkenntnisses vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Wiederherstellung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat
das Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin nur den-
jenigen Hypothekengläubigern und Realberechtigten besonders bekannt zu
machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu den neu
angelegten Grundakten angemelder sind. Allen erwanigen, dem Gerichte
noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengldubigern und Real-
berechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätendenten ist in
dem oöffentlichen Subhastationspatente die Warnung zu stellen, daß bei
ihrem Ausbleiben im Bietungstermine ohne Rücksicht auf sie mit dem
Zuschlage und der Vertheilung der Kaufgelder werde verfahren und sie
mit ihren Rechten und Ansprüchen an das Grundstück nicht weiter wer-
den gehört werden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. November 1860.
Im Namen Seiner Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons.
An den Justizminister.
(r. 5787.) Berich-