Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Reglement pro raln seiner 
Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
g. 2. 
Stempel-, Sportel- und Portofreiheit. 
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegen- 
heiten, die darauf bezügliche Correspondenz zwischen den Behörden und Mit- 
gliedern der Sozielät, die amtlichen Atteste für die Versicherungen, sowie die 
Quittungen über empfangene Brandentschadigung, sind vom tarifmäßigen Stem- 
pel und von Sporteln entbunden. Bei Prozessen Namens der Sozietät sind 
diejenigen Gerichtskosten einschließlich der Stempel, deren Bezahlung der So- 
zietät obliegt, jedoch mit Ausschluß der baaren Auslagen (F. 6. des Gesetzes 
vom 10. Mai 1851. über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, 
Gesetz-Sammlung S. 621.) und der nach früheren Bestimmungen zu berech- 
nenden Kopialien und Botengebühren, außer Ansatz zu lassen. « 
Zu Vertraͤgen mit einer slempelpsichigen Partei ist der tarifmaßige 
Slempel in dem halben Betrage, zu den Nebeneremplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. 
Ebenso soll der Sozietät die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver- 
merbk: „Feuersozietäks-Sachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlos- 
senen Berichte, Schreiben und Verfügungen, Gelder und Packete zustehen, die 
in Feuersozietäts = Angelegenheiten zwischen den Behörden bin= und hergesendet 
werden. Privatpersonen und einzelnen Interessenten aber kommt die Porto- 
freiheit nicht “l Statten; sie müssen daher sowohl ihre Briefe an die Feuer- 
sozietäts-Behörden frankiren, als auch das Porto für die an sie ergehenden 
Schreiben enrrichten. 
g. 3. 
Gegenstand der Versicherung. 
Die Sozietaͤt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebaͤude 
aufnehmen, welche innerhalb derjenigen siädtischen Gemeindebezirke belegen sind, 
auf welche sich ihr Verband erstreckt. Unter dem Worte: „Gebäude“ werden 
Baulichkeiten jeder Art und Bestimmung, einschließlich der Züaune und Beweh- 
rungen, verstanden. 
g. 4. 
Ausnahmen. 
Es sollen jedoch: 
Pulvermühlen und Pulverniederlagen, Zuckersiedereien und Cichorienfabriken, 
Glas= und Schmelzhütten, Brachstuben, 
Schmieden, Eisen= und Kupferhämmer und Hochöfen ohne Bedachung von 
Stein oder Metall, 
Stück-
	        
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