Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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ordentliche und außerordentliche unterschieden, welche beide zur Bestreitung aller 
Ausgaben der Sozietaͤtskasse bestimmt sind. Die ordentlichen Beitraͤge werden 
nach gewissen Prozenten der fuͤr denjenigen Zeitraum, auf welchen sich die 
Beitrage beziehen, katastrirten Versicherungssumme (§#. 29. ff.) ein für alle- 
mal fellgesielt und müssen ohne besondere Ausschreibung eingezahlt werden. 
Außerordentliche Beiträge werden nur dann aus sschröben, wenn die 
Summe der ordentlichen Beiträge und der disponible Reservefonds (C. 96.) 
zur Erfüllung aller der Sozietätskasse obliegenden Verbindlichkeiten nicht aus- 
reichen. Die Höhe derselben ergiebt der Bedarf. Soweit es thunlich, müssen 
dieselben stets in bestimmten Duonen der ordentlichen Beitragssätze ausge- 
schrieben werden. 
F. 2B. 
Zahlungszeit und Rückstände. 
Die Einzahlung der ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr erfolgt 
in zwei Hälften, deren erste in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. April, 
deren zweite in der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Okkober zu entrichten ist. 
Die nach Ablauf dieser Fristen verbliebenen Rückstände werden ohne 
weitere Anmahnung der Restanten erekutivisch beigetrieben. Für jeden außer- 
ordentlichen Beitrag wird der dußerste Einzahlungstermin in dem Ausschreiben 
besonders bestimmt, und die nach dessen Ablauf verbliebenen Rückstände werden 
in gleicher Art erekutioisch eingezogen. 
Sollten die mit dem Beginn des Halbjahres für die Versicherung eines 
Gebäudes einzuzahlenden ordenklichen Beiträge am Schlusse des nächstfolgenden 
Halbjahres noch unberichrigt sein, so ist die Direktion befugt, ohne Weiteres 
dass Ghäude mit dem Anfange des dritten Semesters in dem Kataster 
zu löschen. 
Dasselbe kann geschehen, wenn die außerordentlichen Beiträge nach dem 
in der Ausschreibung besiimmten Termine länger als ein ganzes Jahr im 
Rückstande bleiben. 
Es ist der Direktion gestarte#, unter besonderen Umständen dem Eigen- 
thümer eine weitere Befristung zu bewilligen, indeß darf dieselbe einen Zeitraum 
von zwei Jahren nicht übersteigen. 
E. 29. 
Klassifikation der Gebäude. 
Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes ver- 
sicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und 
Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehbrt. 
Es bestehen in der Sozietät sechs Klassen, jede mit zweillnterabtheilungen, 
und es gehören: 
zur I. Klasse 
massive Kirchen mit feuersicherer Bedachung 
Sohrgang 1850. (Ne. 5288. 7 zur
	        
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