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zur II. Klasse
sonstige Gebaude mit massiven Ringmauern und Giebeln und mit
feuersicherer Bedachung;
zur III. Klasse
Gebäude mit massiven Ringmauern und feuersicherer Bedachung, jedoch
einzelnen Holztheilen im Aeußern;
zur IV. Klasse
Gebäude mit Ringwänden von Fachwerk oder Holz, mitl feuersicherer
Bedachung;
zur V. Klasse
Gebäude ohne feuersichere Bedachung;
zur VI. Klasse
Salzkothen, Spiegelfabriken, Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle,
Ziegeleien, Aschbrennereien und Theater, desgleichen Wind= und Schneide=
Büßken, Malzdarren ohne Gewölbe und eiserne Gitter.
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, hängt
davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht.
Ersteres ist anzunehmen, wenn Gebäude
der I. und II. Klasse 3 Ruthen,
" III., IV. 6 -
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von den naͤchststehenden Gebaͤuden entfernt sind.
Ueberall werden Gebaͤude, die, in ununterbrochenem Zusammenhange
ebaut, unter einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem
heile, welcher der feuergefaͤhrlichste ist, klassifizirt.
Wird durch die Vinuhum eines Gebäudes dessen Feuergefährlichkeit
mehr als gewöhnlich erhöht, so wird es in diejenige höher besteuerte Klasse
gesetzt, welche auf die folgt, in welcher es, abgeseleen hiervon, nach Bauart
und Lage seine Stelle erhalten haben würde. ,
ies wird hauptsächlich dann anzunehmen sein, wenn zu einem Ge-
werbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erforderlich ist,
oder wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in größerer Menge
verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbsbetrieb in der Regel auch die Nächte
hindurch fortgesetzt wird.
Das Angeführte findet ferner Anwendung, wenn die Feuerungen nicht
völlig sicher und dauerhaft sind.
Unter Umständen und bei größerer Nähe feuergefährlicher Gebäude
können solche, in denen leicht feuerfangende Materialien in erheblicher Menge
aufbewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unter-
abtheilung versetzt werden; doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirth-
schaft nicht zu den leicht feuerfangenden Materialien zu zählen.
Gebäude, welche nach Obigem der dritten Klasse angehören würden,
sind zur zweiten oder vierten Klasse zu zählen, wenn sie sich der einen oder der
anderen durch ihre Bauart in hohem Grade nähern.
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