Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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zur II. Klasse 
sonstige Gebaude mit massiven Ringmauern und Giebeln und mit 
feuersicherer Bedachung; 
zur III. Klasse 
Gebäude mit massiven Ringmauern und feuersicherer Bedachung, jedoch 
einzelnen Holztheilen im Aeußern; 
zur IV. Klasse 
Gebäude mit Ringwänden von Fachwerk oder Holz, mitl feuersicherer 
Bedachung; 
zur V. Klasse 
Gebäude ohne feuersichere Bedachung; 
zur VI. Klasse 
Salzkothen, Spiegelfabriken, Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, 
Ziegeleien, Aschbrennereien und Theater, desgleichen Wind= und Schneide= 
Büßken, Malzdarren ohne Gewölbe und eiserne Gitter. 
In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu setzen ist, hängt 
davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. 
Ersteres ist anzunehmen, wenn Gebäude 
der I. und II. Klasse 3 Ruthen, 
" III., IV. 6 - 
* V.= VV. 12 2 
von den naͤchststehenden Gebaͤuden entfernt sind. 
Ueberall werden Gebaͤude, die, in ununterbrochenem Zusammenhange 
ebaut, unter einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem 
heile, welcher der feuergefaͤhrlichste ist, klassifizirt. 
Wird durch die Vinuhum eines Gebäudes dessen Feuergefährlichkeit 
mehr als gewöhnlich erhöht, so wird es in diejenige höher besteuerte Klasse 
gesetzt, welche auf die folgt, in welcher es, abgeseleen hiervon, nach Bauart 
und Lage seine Stelle erhalten haben würde. , 
ies wird hauptsächlich dann anzunehmen sein, wenn zu einem Ge- 
werbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erforderlich ist, 
oder wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in größerer Menge 
verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbsbetrieb in der Regel auch die Nächte 
hindurch fortgesetzt wird. 
Das Angeführte findet ferner Anwendung, wenn die Feuerungen nicht 
völlig sicher und dauerhaft sind. 
Unter Umständen und bei größerer Nähe feuergefährlicher Gebäude 
können solche, in denen leicht feuerfangende Materialien in erheblicher Menge 
aufbewahrt werden, deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unter- 
abtheilung versetzt werden; doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirth- 
schaft nicht zu den leicht feuerfangenden Materialien zu zählen. 
Gebäude, welche nach Obigem der dritten Klasse angehören würden, 
sind zur zweiten oder vierten Klasse zu zählen, wenn sie sich der einen oder der 
anderen durch ihre Bauart in hohem Grade nähern. 
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