Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Beschaͤdigungen, die den Feuerschaͤden gleich zu stellen. 
Ebensowenig sind von dieser Verguͤtung solche Beschaͤdigungen der Ge- 
baͤude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezuͤndet, son- 
dern blos zertruͤmmert hat, hervorgebracht werden, noch auch solche, welche 
einem versicherten Gebaͤude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Loͤschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von den die Löschanstalten leiten- 
den Behörden oder Personen angeordnetes, oder doch nachher als nöthig oder 
nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Waͤn- 
den, Daͤchern u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben 
ugefuͤgt sind. Schaͤden aber, welche durch Pulver- oder andere Explosionen, 
urch Erdbeben oder aͤhnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann 
verguͤtet, wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat, und die Schaͤden selbst 
also Brandschaͤden sind. 
g. 52. 
Partialschaͤden. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als die versicherten Gebäudetheile nach §. 39. für abgebrannt 
oder vernichtet erachtet werden. 
g. 53. 
Totalschaͤden. 
Bei Totalschaͤden wird die 1h versicherte Summe vergütet und auf 
die etwaigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche dem 
Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung überlassen. 
K. 54. 
Räumung der Brandstelle. 
Mit Ausnahme des zur Beseiti ung einer weiteren Feuersgefahr nöchigen 
Weg= und Aufräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Materialien 
der abgebrannten und eingerissenen Gebäude nicht bei Seite geschafft, noch sonst 
verwendet, auch etwa noch stehende Gebäudetheile, außer im Falle eines Gefahr 
drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht die kompetente Be- 
hörde G. 41.), nachdem sie von der Beschädigung Kenntniß genommen, die 
Erlaubniß dazu ertheilt hat. Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt 
und dadurch die Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen, 
Jabr#ag 1800. (Nr. 588.) 70 oder
	        
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