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F. 60.
Folge des Brandungiacks in Beziehung auf die Fortdauer des
Versicherungsvertrages.
Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Ansehung
desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher angesehen,
der mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und nur noch
z allen Beiträgen des laufenden Halbjahres, in welchem der Brand statt-
atte, verpflichter ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebaude
ferner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät
aufnehmen lassen.
G. 61.
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das
Ereigniß des Brandes an sich der Versicherungsvertrag nicht unterbrochen; es
muß jedoch nach Wiederherstellung des Gebäudes den Erfordernissen der
G. 17. bis 24. von Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen
Falls danach berichtigt werden.
9. 62.
Wenn demnach inzwischen C. 61.) das in der Wiederherstellung begrif-
feene Gebäude, die auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien mit eingeschlossen,
ein neuer Brandunfall trifft, so soll die Vergütung, welche die Sozietät auch
in diesem Falle unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungssumme für
diejenigen Gegenstände, welche bereiks als in den Bau verwendet oder zur
Baustelle geschafft und dort vernichtet, besonders nachgewiesen werden, Fewäher,
in dem nach Maaßgabe der G. 38. 39. ff. festzustellenden Verhältnisse ge-
leistet werden.
C. 63.
Wiederaufbau.
In der Regel hat auch jeder Assozürte, welcher ein Gebäude durch
Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichkung, das abgebrannte
Gebäude auf demselben Grundstück, auf welchem das abgebrannte Gebäude
estanden hat, wieder herzustellen, sowie die Vergütungsgelder lediglich zum
iederaufbau zu verwenden und nur unter dieser Bedinhug auf deren Aus-
zahlung Anspruch.
Abgebrannte Privatgebäude müssen in der Regel binnen 5 Jahren, ab-
gebrannte öffentliche Gebäude aber binnen 10 Jahren vom Tage des Brandes
ab auf dem Hypotheken-Areale, wozu die Brandstelle gehört, wieder aufgebaut
werden. Wird der Wiederaufbau in diesen Fristen nicht ausgeführk, so soll
(Nr. 5288.) 76“ die