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die Direktion der Feuersozietaͤt berechtigt sein, die Brandschadenvergütung unter
definitiver Verausgabung bei ihrer Kasse den betreffenden Staͤdten zur weiteren
Nutzung mit der Wirkung zu uͤberweisen, daß der Empfangsberechtigte sich
ferner nicht mehr an die Sozietät, sondern nur an die Kämmerei-Kasse wegen seiner
Befriedigung halten, auch von der Kämmerei bis dahin, daß seine Forderung
reglementsmäßig zahlbar wird, keine Zinsenzahlung fordern kann.
Insofern ein abgebranntes Grundstück noch vor dem Ablauf der obigen
Fristen auf Grund des §. 48. Tirel 8. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts
der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die zu demselben gehörige Brandschaden-
vergütung sofort der Kämmereikasse zur beliebigen Benutzung zu zahlen und bei
der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben.
S. 64.
Dispensation.
Insofern aber die Regierung aus polizeilichen oder anderen Rücksichten die
Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes überhaupt, oder auf der alten Bau-
stelle, oder auf dem Grundstücke, zu welchem das abgebrannte Gebäude gehört
hat, untersagt, darf die Vergütung nicht vorenthalten werden.
Der Regierung bleibt auch vorbehalten, mit derselben Wirkung aus-
nahmsweise den Abgebrannten auf seinen Antrag von dem Wiederaufbau zu
entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Stelle zu gestatten, wenn
keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und ferner nachseewiesen wird,
daß nicht aus Anlaß der Bestimmungen der §. 44. ff. dieses Reglements ein
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sei.
F. 65.
Sicherung der Realgläubiger.
Es soll fortan jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der
Feuerversicherungs = Sozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, berechtigt sein,
sein Hypothekenrecht im Feuersozietäts-Kataster vermerken zu lassen, und soll die
katasterführende Behörde nicht allein zu diesem Vermerke, sondern auch dazu
verpflichtet sein, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrumente
selbst zu bescheinigen.
Es kann alsdann dem Schuldner der freiwillige Austritt aus der So-
ietat oder die Herabsetzung der genommenen Versicherungssumme nur in dem
Falle gestattet werden, wenn er die Einwilligung des Gläubigers beibringt oder
die erfolgte Löschung der Schuld nachweist.
Die in dem Kataster übernommenen Vermerke dürfen nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der Gläubiger gelöscht werden; sie sollen aber sekretirt
und die Kataster nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse
zur Einsicht derselben genügend nachweisen können.
K. 66.