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oder, wenn die Direktion sich mit deren Prufung nicht befassen will, zum gericht-
lichen Depositorium bei dem Richter der belegen Sache. zums
S. 70.
Beamte der Sozietät.
Die Geschäfte der Sozietät werden einstweilen bei den Regierungen zu
Königsberg und Gumbinnen von dem Oirigenten der Abtheilung des Innern,
einem Justitiarius und einem Mitgliede der Regierung, welche beide letztere
unter Genehmigung der Disziplinar-Minister bestimmt werden, in kollegialischer
Form unter der Firma:
„Ostpreußische Feuersozietärs-Oircktion“
und der oberen Leitung des Oberpräsidenten bearbeitet.
. 71.
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät übernimmt in jedem der beiden
Regierungsbezirke gleichfalls einstweilen die betreffende Regierungs-Hauptkasse
gegen Empfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietätskasse,
aus welcher auch ein verhältnißmäßiger Theil zu der dem betreffenden Buch-
balter * Rendanten zu bewilligenden Pension eintretenden Falles gezahlt wer-
en muß.
F. 72.
Die mit den Sozietätsgeschäften beauftragten Regierungs-Mitglieder und
der als Expedient und Kalkulator anzustellende Beamte werden aus der Feuer-
sozietatskasse auf Grund eines von der Direktion entworfenen, von den Reprä-
sentanten festgestellten und von dem Oberpräsidenten genehmigten Etats ange-
messen remunerirt.
Zur Bestreitung der Büreaubedürfnisse, einschließlich des besonderen Ge-
schaftslokals, und zur Remunerirung der etwa nöthigen Hülfsarbeiter und Unter=
beamten werden angemessene Dispositionsquanta auf den Etat gebracht, in wel-
chen auch im Falle von Ersparnisten ein Fonds, der jedoch En Prozent der
ordentlichen Beitrage nicht übersteigen darf, zur Remuneration der im Interesse
der Sozietät besonders verdienstlichen Magistratsbeamten aufzunehmen ist.
S. 73.
Der Etat wird für jede Regierung in einer Unterabtheilung besonders
entworfen und nach der Seiens der Repräsentanten geschehenen Fes#tellung zur
Genehmigung eingereicht.
S. 74.
Unmittelbar unter der Feuersozietcks-Direktion fungiren die Magistrare.
g. 75.